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Sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Vermietbedingungen werden (soweit wirksam vereinbart)mit Vertragsabschluss über die Buchung eines Reisemobiles, Inhalt zwischen den Vertragspartnern (Vermieter, Thomas Haberland und Ihnen als Mieter).

Bitte lesen Sie die Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Anmietung eines Reisemobils

 

1.Geltungsbereich, Vertragsinhalt, anwendbares  Recht

 

  1. Gegenstand des Vertrages mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

  2. Der Vertragsinhalt wird durch den Mietvertrag, die im Reisezeitraum gültige Preisliste sowie die nachfolgenden AGB bestimmt. AGB`s des Mieters werden nicht anerkannt.

 

1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. §545 BGB ist ausgeschlossen.

 

Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu

2.Zustandekommen des Mietvertrages

 

  1. Die Anmietung eines Reisemobil kommt durch einen Mietvertrag, welcher durch beide Vertragsparteien zu unterzeichnen ist, zustande.

Mündliche Absprachen und Nebenabreden sind unwirksam.

Die Zusendung des Mietvertrages nebst dieser AGB durch den Vermieter stellt ein Angebot dar. Durch die Unterzeichnung durch den/ die Mieter wird das Angebot des Vermieters angenommen.

Der Mietvertrag ist unverzüglich nach Unterzeichnung an den Vermieter zurückzusenden.

 

2.2 Der Mietvertrag gilt ausschließlich zwischen Vermieter und Mieter. Die Übertragung oder Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag an Dritte ist nur nach Absprache und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

 

 

3. Mindestalter, berechtigte Fahrer

3.1 Das Mindestalter des Mieters und jeden Fahrers beträgt 23 Jahre. Jeder Fahrer muss mindestens 1 Jahr im Besitz des Führerscheins Klasse B sein. Vor Übergabe des Fahrzeuges sind vom Mieter und den Fahrern der Führerschein und ein gültiger Personalausweis/Reisepass vorzulegen.

 

3.2 Kommt es zu Verzögerungen bei der Fahrzeugübergabe auf Grund von Nichtvorlage geeigneter Dokumente des Mieters und dessen Fahrer, geht dies zu Lasten des Mieters. Der Vermieter ist dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und es finden die Stornoanwendungen des Vermieters Anwendung ( Ziffer 5 ).

 

3.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den Fahrern gelenkt werden, welche die Papiere vorgelegt haben. Der Mieter ist für das Handeln eines jeden Fahrers während der Mietzeit verantwortlich und hat dafür wie für sein eigenes einzustehen.

 

3.4 Dem Mieter ist es untersagt, dass Fahrzeug an Dritte zu weiterzugeben.

 

 

 

 

4. Mietpreise, Mietdauer

 

4.1 Der Mietpreis ergibt sich aus den bekannten Saisonpreisen des Vermieters, soweit vertraglich nichts anders bestimmt ist. Der Mietpreis ist vor Fahrzeugübergabe zu zahlen (in bar, mit EC-Karte oder Gutschrift auf dem Konto des Vermieters). Bei jeder Anmietung wird eine Servicepauschale fällig, welche im Voraus zu zahlen ist oder spätestens bei Übergabe des Reisemobiles fällig.

 

4.2 Der Mietpreis wird pro Nacht abgerechnet. In diesem Mietpreis ist eine Fahrleistung von 300 km je Tag enthalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Mehrkilometer werden mit 0,35 € je km und bei Luxusreisemobilen (Bürstner Elegance)  mit 0,80 € je km berechnet. Mobilitätsgarantie besteht über den Schutzbrief des Vermieters und kann inhaltlich eingesehen werden.

 

4.3 Wird das Reisemobil vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurückgegeben, ist der volle Mietpreis zu zahlen.

 

4.4  Alle anfallenden Kosten, wie Kraftstoff, Camping-, Stellplatz-, Maut-, Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.

 

4.5  Bei Übergabe an den Mieter ist das Reisemobil vollgetankt. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurück zu geben. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, werden die Kosten für die Betankung zuzüglich einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 € fällig.

 

 

 

5. Reservierung und Umbuchung

 

 

5.1 Reservierung und Umbuchungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung des Vermieters verbindlich. Sollte ein bestimmtes Fahrzeug gebucht werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Kunden ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Mehrkosten dürfen für den Mieter damit nicht verbunden sein.

 

5.2 Zur Bestätigung der Reservierung ist eine Anzahlung von 30% zu zahlen. Erst mit Zahlungseingang erhält der Mieter eine Buchungsbestätigung und die Reservierung ist verbindlich.

 

5.3 Bestätigte Reservierungen dürfen umgebucht werden, sofern beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die Alternativbuchung mindestens dem Umfang der ersten Buchung entspricht. Ansonsten finden für die Mindertage die Stornobedingungen Anwendung ( Ziff. 5). Ein Rechtsanspruch auf Umbuchung besteht nicht.

 

5.4 Umbuchungen sind nur innerhalb eines Kalenderjahres möglich, d.h. in dem Jahr, indem die erste Buchung erfolgt ist.

 

 

 

6. Stornobedingungen

 

 

Sollte der Kunde von einer verbindlichen Reservierung zurücktreten, werden von der ersten Buchung folgende Stornogebühren fällig: 

-          bis 60 Tage vor Mietbeginn 20% des Mietpreises 

-          bis 15 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises 

-          weniger als 15 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises 

-          am Tag der Anmietung 95% des Mietpreises

  

 

7. Zahlungsbedingungen und Kaution

 

7.1 Bei Buchung des Reisemobils werden 30% des Mietpreises fällig.

 

7.2 Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Abholung des Reisemobils fällig. Dies ist in bar oder per Gutschrift auf dem Konto des Vermieters erfüllt. Bei kurzfristiger Anmietung ist eine Barzahlung bei Abholung möglich.

Kommt der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter ist verpflichtet, Stornogebühren gem. Punkt 5. zu leisten.

 

7.3 Die Kaution beträgt 1.000 €. Sie dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters in Zusammenhang mit dem betroffenem Fahrzeugmietverhältnis und muss spätestens bei Übergabe des Reisemobils in bar oder als Gutschrift auf dem Konto des Vermieters hinterlegt werden.

 

7.4 Bei mehreren unabhängig voneinander entstandenen Schäden, ist die Selbstbeteiligung je Schadenfall durch den Mieter zu entrichten und wird mit der Kaution verrechnet.

 

7.5 Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung wird die Kaution durch den Vermieter erstattet. Die Rückerstattung erfolgt durch Überweisung.

 

7.6 Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallende Kosten oder Entgelte (z.B. Reinigungs-, Betankungskosten, Schäden jeglicher Art, auch an der Inneneinrichtung) werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet.

 

7.7 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein durch den Mieter verursachten Schaden instandzusetzen. Die vom Vermieter einbehaltene Kaution ist als Minderwertausgleich anzusehen.

 

7.8 Endet der Vertrag durch Kündigung, ist der Mieter verpflichtet, eine Abstandssumme lt. Stornogebühren zu leisten. 

 

 

8. Überlassung, Nutzungsbedingungen

 

8.1 Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben der Miete die vereinbarte Kaution bezahlt ist.

 

8.2 Sowohl die Übergabe an den Mieter als auch die Rückgabe an den Vermieter erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, am Wohnsitz des Vermieters. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Abschnitt XI. dieser AGB verwiesen.

 

8.3 Anfallende Reparaturkosten in Folge eines vom Mieter zu vertretenden Schadens, kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen.

Der Mieter haftet für Verschulden der Mitreisenden wie für sein eigenes.

 

8.4 Der Vermieter hat das Recht die Kaution bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten einzubehalten.

 

 

9. Kündigung

 

9.1 Der Vertrag kann jederzeit gekündigt werden. Nach Beginn der Mietzeit kann der Vertrag durch den Vermieter nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden.

 

9.2 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

9.3 Wird der Vertrag vom Mieter gekündigt, finden die unter Abschnitt 

    6. dargestellten Stornobedingungen Anwendung.

 

9.4 Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn:

 

-  der Mieter die Zahlungsfristen nicht einhält

-  der Mieter das Fahrzeug entgegen der in Abschnitt 8.enthaltenen

Nutzungsbestimmungen verwendet

- sich mit dem Fahrzeug ohne vorherige Zustimmung des Vermieters außerhalb des vereinbarten Gebietes aufhält

- Höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen

- Ein Reisemobil schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein

 

Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

 

9.5 Der Vermieter ist aus wichtigem Grund berechtigt, den Mietvertrag über das Fahrzeug auch während der Mietdauer fristlos zu kündigen und das Fahrzeug sofort zurück zu verlangen.

 

 

 

10. Fahrzeugübergabe, -rücknahme

  

10.1 Die Abholung des Reisemobils erfolgt am ersten Miettag ab 15.00 Uhr, die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis 16.00 Uhr, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

10.2 Bei Fahrzeugübergabe ist jeweils ein Übergabeprotokoll zu erstellen, indem alle Mängel festgehalten werden. Der Mieter erhält eine Einweisung in die Nutzung des Reisemobils. Der Mieter ist verpflichtet an der Einweisung teilzunehmen. Das Übergabeprotokoll ist von beiden Seiten zu unterschreiben.

 

10.3 Bei verspäteter Rückgabe um mehr als 1 Stunde wird eine Tagesmiete von 150% des Saisonpreises für den Rückgabetag und jeden weiteren Tag fällig. Weitergehender Anspruch auf Schadenersatz des Vermieters bleibt hierdurch unberührt.

 

10.4 Kosten, die durch verspätete Rückgabe entstehen bzw. von einem nachfolgenden Mieter wegen verspäteter Fahrzeugübernahme geltend gemacht werden, trägt der Mieter.

 

10.5 Das Reisemobil wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgegeben werden. Andernfalls berechnet der Vermieter 50,00€ zzgl. des getankten Treibstoffs. Eine Pauschale wird sodann von der Kaution einbehalten.

 

10.6 Das Reisemobil wird an den Mieter innen sauber übergeben und ist in demselben Zustand wieder zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe ungereinigt, wird eine Reinigungsgebühr von bis zu 150,00€ fällig.

 

10.7 Eine Außenreinigung ist nicht vorzunehmen. Sollte das Fahrzeug jedoch von außen überdurchschnittlich verschmutzt sein (z.B. Schlamm, Teer o.ä.) wird eine Reinigungsgebühr von 100,00 € erhoben.

 

10.8 Ist der Fäkalientank nicht entleert und gereinigt (Geruchsbildung), zahlt der Mieter für das Säubern eine Gebühr von 100,00 €.

 

10.9 Fehlende oder beschädigte Gegenstände hat der Mieter gleichwertig zu ersetzen. Verschweigt der Mieter das Fehlen von ihm überlassenen Gegenständen vorsätzlich oder fahrlässig, fällt eine Pauschale in Höhe von 50,00 € zuzüglich der Wiederbeschaffungskosten an.

 

10.10 Bei verspäteter Rückgabe des Reisemobils um mehr als eine Stunde, wird ein Mietpreis je Nacht  lt. Saisonpreis fällig. Kosten, die durch eine verspätete Rückgabe entstehen bzw. von dem nachfolgenden Mieter wegen verspäteter Fahrzeugübernahme geltend gemacht werden, trägt der Mieter.

 

10.11 Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung gem. Mietvertrag und nach Rückgabeaufforderung nicht nach, behält sich der Vermieter vor, rechtliche Schritte einzuleiten. Alle dadurch entstehenden Kosten trägt der Mieter, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

 

 

 

11. Verbotene Nutzungen, Haustiere, Sorgfalts- und Obhutspflichten

 

 

11.1 Das Reisemobil ist ein NICHTRAUCHERFAHRZEUG. Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet. Bei Verstoß werden 500,00 € der Kaution für Kosten, die durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einbehalten.

Dadurch entstehende zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges gehen zu Saisontagespreisen ebenfalls zu Lasten des Mieters.

 

        11.2 Haustiere: Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet. Bei Verstoß wird die Kaution zur Beauftragung einer professionellen Innenreinigung, z.B. für die Säuberung von Haaren/ Fell oder Geruchsbildung durch Tiere, in voller Höhe einbehalten.

Dadurch entstehende zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges gehen zu Saisontagespreisen ebenfalls zu Lasten des Mieters.

 

11.3 Schäden, welche durch Tiere verursacht werden trägt der Mieter zu vollen Lasten. Diese werden von der Kaution abgezogen. Übersteigen die verursachten Schäden die hinterlegte Kaution, verpflichtet sich der Mieter zur umgehenden Zahlung des verursachten Schadens.

 

11.4 Der Mieter verpflichtet sich, dass Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu nutzen, wie es ein auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet auf seine Kosten das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Sturm, Hagel, Überschwemmung) entsprechend zu sichern und das Fahrzeug bei Besorgnis wegen Beschädigung durch Vandalismus auf seine eigenen Kosten entsprechend abzustellen. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer fahrlässigen Verletzung seiner Obhutspflicht entstehen. Dies gilt besonders für das Auffüllen von Betriebsmitteln (z.B. Motoröl). Das Fahrzeug ist jeweils ordnungsgemäß zu verschließen.

 

11.5 Dem Mieter ist es untersagt, im Fahrzeug Speisen zu braten sowie geruchsintensive Speisen (z.B. roher Fisch) zu lagern.

 

11.6 Es ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

 

  • zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests sowie Musikfestivals o.ä. Festivals

  • zur Beförderung von leicht entzündlichen Stoffen

  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind

  • zur Weitervermietung oder gewerblichen Personenbeförderung

  •  für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände (Geländefahrten)

  • für Fahrschulübungen

 

11.7 Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind unzulässig. Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich, außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

 

11.8 Der Betriebszustand, insbesondere Kraftstoff-, Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu prüfen, ob das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand ist. Es wird darauf hingewiesen, den vorgeschriebenen Kraftstoff und das vorgeschriebene Motoröl zu verwenden.

 

11.9. Bei Verlassen des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, das Reisemobil zu verschließen, die Markise einzufahren, alle Fenster zu schließen und darauf zu achten, dass das Lenkradschloss eingerastet ist. Beim Parken ist das Reisemobil entsprechend gegen Wegrollen zu sichern.

 

11.10 Fahrzeugschlüssel und Papiere sind für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.

 

11.11 Jegliche Vorschriften, wie z.B. Zuladung, Fahrzeugabmessungen usw. sind zu beachten.

 

11.12 Der Mieter darf keine optischen und technischen Veränderungen am Reisemobil vornehmen.

 

11.13 Beim Rangieren muss eine weitere Person (für den Fahrzeugführer sichtbar) zur Fahrzeugrückseite gehen und den Fahrer mit Handzeichen einweisen.

 

11.14 Eine etwaige Änderung seiner Rechnungsanschrift, nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses, muss dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt werden.

 

 

 

12. Verhalten bei Unfällen

 

 

12.1 Der Mieter hat nach einem Unfall sowie Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen.  Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies dem Vermieter nachzuweisen (Nachweis des Namens des Gesprächspartners bei der Polizei sowie die entsprechende Polizeidienststelle und die Uhrzeit des Telefonates).

 

12.2 Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.  Der Mieter ist verpflichtet, sich so lange am Unfallort aufzuhalten, bis das Unfallgeschehen vollständig aufgeklärt ist (§ 142 StGB).

 

12.3 Der Mieter hat den Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen Bericht einschl. Skizze zu erstellen und Fotos beizufügen. Insbesondere muss der Bericht Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie das amtliche Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge enthalten. Dieser Bericht muss dem Vermieter spätestens bei Fahrzeugrückgabe vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden.  

 

12.4 Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

 

12.5 Unterlässt der Mieter die Erstellung des Protokolls und verweigert dadurch die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet. 

 

 

13. Mängel des Reisemobiles

 

13.1 Schadensersatzansprüche des Mieters für Mängel die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

 

13.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadensersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.

 

 

 

14. Reparaturen

 

14.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Preis von 150,-€ ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.

 

14.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur, lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben. Der Mieter hat den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.Bsp. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.

  

14.3 Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird ist eine Kündigung des Mieters gem. §543Abs.II Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

 

 

15. Haftung des Mieters, Versicherungsschutz

 

15.1 Das Reisemobil ist Voll- und Teilkasko mit je 1000,00 € Selbstbehalt je Schadenfall sowie Haftpflicht versichert.

Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1000,-€ sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1000,-€ pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.

 

15.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 13.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

 

15.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:

 

- wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden

 

- wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht

 

- wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff.9 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadengrundes noch der Schadenshöhe gehabt

 

- wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff.9 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die

 

 Feststellung des Schadengrundes noch der Schadenshöhe gehabt

 

-wenn Schäden auf einer nach Ziff. 8 verbotenen Nutzung beruhen

 

- wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat

 

- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen ( Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen ) beruhen

 

- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen

  

15.4 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter behält sich das Recht vor die anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen von der Kaution des Mieter einzubehalten oder dem Mieter in Rechnung zu stellen. Zusätzliche Bearbeitungsgebühren in Höhe von 25,00€ werden dem Mieter je Fall zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

15.5 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

 

 

16. sonstige Kosten

 

 

-          0,35€ je Mehrkilometer

 

-          0,80€ je Mehrkilometer bei Luxusklasse

 

-          Frühere Abholung oder spätere Rückgabe in ABSPRACHE 50% vom Saisontagespreis

 

-          Übergabe / Rücknahme an Sonn- und Feiertagen 25,00€

 

-          Nichtmeldung verspäteter Rückgabe um mehr wie eine Stunde 150% vom Saisontagespreis

 

-          Verschweigen von verursachten Schäden 150,00€ pauschal zzgl. Schadenskosten

 

-          Verschweigen des Verlustes von Ausstattung / Zubehör 75,00€ pauschal zzgl. Kosten der Ersatzbeschaffung

 

-          Innenreinigung 120,00€ pauschal bei Buchung vor Fahrtantritt, 150,00€  bei Nachbuchung bei Rückgabe

 

-          Haustiere: Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet. Bei Verstoß wird die Kaution in voller Höhe einbehalten.

 

-          Rauchen im Reisemobil ist grundsätzlich nicht gestattet. Bei Verstoß werden 500,00 € von der Kaution einbehalten.

 

-          Entleerung / Reinigung Fäkalientank 100,00€ pauschal

 

-          Nachtankung 50,00 € pauschal zzgl. Treibstoffkosten

 

-          Nutzung des Feuerlöschers wegen Unachtsamkeit / Fahrlässigkeit des Mieters 50,00€ pauschal

 

-          Bearbeitungsgebühr für Strafen, Verbote, Mautrechnungen, sonstige vom Mieter verursachte Kosten je Vorgang 25,00€

 

-          Verlust eines Fahrzeugschlüssels OHNE Funkfernbedienung nach Aufwand, mind. 75,00€ 

 

-          Verlust eines Fahrzeugschlüssels MIT Funkfernbedienung nach Aufwand, mind. 195,00€ 

 

-          Außenreinigung bei überdurchschnittlicher Verschmutzung (Schlamm, Teer usw.) 100,00 € pauschal

 

 

 

16. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

 

 

16.1 Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/ Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages, als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Mindestens für die Zeit, die vom Gesetz vorgegeben werden (10 Jahre). Danach kann der Mieter die Löschung verlangen.

 

16.2 Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, sofern dies nicht ausdrücklich vom Mieter gewünscht wird, z. B. für den Abschluss eines Reiseschutzpakets.

 

16.3 Sofern Behörden Daten des Mieters wegen eines Vergehens während der Mietzeit anfordern, ist der Vermieter verpflichtet, die Daten des Mieters weiter zu geben.

 

16.4 Der Mieter tritt alle Rechte am Bild an den Vermieter ab, welche er dem Vermieter zur Verfügung stellt.

 

 

 

 

17. Salvatorische Klausel/ Verbraucherstreitbeilegung

 

17.1  Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

 

17.2 Der Vermieter ist weder bereit, noch verpflichtet, an einer Verbraucherstreitbeilegung im Sinne des VSBG teilzunehmen.

 

 

 

18. Gerichtsstand

 

 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Reisemobil ist Erfurt. Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht.

 

 

  

 

Gültig ab 13.10.2021

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